Versteigerungsbedingungen

Stand, Januar 2021

Mit der Teilnahme an der Besichtigung, der Versteigerung , sei es persönlich, schriftlich, telefonisch oder mittels Internet, sowie am nachträglichen Freiverkauf, erkennt der Teilnehmer folgende Versteigerungsbedingungen an:

  1. Die Versteigerung erfolgt, mit Ausnahme eigener Ware, im Namen und für Rechnung der Auftraggeber (Einlieferer) in Euro. Der Versteigerer ist ermächtigt, alle Rechte des Einlieferers aus seinen Aufträgen sowie aus den Zuschlägen, im Namen des Einlieferers geltend zu machen.
  2. Die Versteigerungsware ist i.d.R. nach dem Nummernverfahren gekennzeichnet. Der Versteigerer behält sich das Recht vor, Nummern zurückzuziehen, zu trennen, außerhalb der Reihenfolge zu versteigern, sowie bestimmte Personen von der Versteigerung auszuschließen und Gebote zurückzuweisen.
  3. Gebote sind schriftlich oder mündlich in Euro anzugeben. Schriftliche Gebote, insofern sie nicht während der laufenden Auktion über die dafür vorgesehene Plattform via Internet abgegeben werden, müssen spätestens einen Tag vor der Versteigerung dem Versteigerer vorliegen. Unbekannte Bieter kann der Versteigerer auf entsprechende Sicherheitsleistungen verpflichten oder deren Gebote zurückweisen. Gesteigert wird i.d.R. bis 10,- € in 1,- € Schritten über 10,- € um ca. gerundete 10% des letzten bzw. zu erwartenden Gebots. Der Versteigerer ist berechtigt andere Steigerungsraten zuzulassen oder festzusetzen. Die im Katalog, Internet oder Expose genannten Preise sind i.d.R. Mindestpreise. Untergebote können i.d.R. nicht berücksichtigt werden. Bei “Ohne-Limit”-Positionen (O.L.) erfolgt der Zuschlag zum höchst eingegangenen schriftlichen Gebot oder einem mündlichen Übergebot.
  4. Die Möglichkeit der Online-Teilnahme an einer Auktion über das Internet beinhaltet nicht die Garantie auf Zugriff zu den geforderten Seiten. Für das Bieten über Internet ist eine Haftung seitens des Göttinger Auktionshauses bezüglich Text, Abbildungen und Verfügbarkeit des Servers ausgeschlossen. Bei Immobilien-Auktionen besteht die Möglichkeit des Bietens über das Internet nicht, die Abgabe schriftlicher Gebote ist jedoch möglich.
  5. Der Zuschlag wird erteilt, wenn nach dreimaligem Aufruf eines Gebotes kein Übergebot abgegeben wird. Der Versteigerer kann sich im Namen des Auftraggebers den Zuschlag vorbehalten oder ihn verweigern. Wenn mehrere Personen zugleich bieten und nach dreimaligem Aufruf kein Übergebot abgegeben wird, so kann das Los über den Zuschlag entscheiden. Kann eine Einigung über einen Zuschlag nicht sofort erzielt werden, so wird der Gegenstand nochmals erneut ausgeboten. Der Versteigerer ist überdies befugt, einen erteilten Zuschlag zurückzunehmen und den Gegenstand erneut auszubieten, wenn irrtümlich ein rechtzeitig abgegebenes Gebot übersehen worden ist oder sonstige Zweifel über den Zuschlag bestehen. Mit erfolgtem Zuschlag kommt zwischen dem Einlieferer, welcher durch den Versteigerer vertreten wird und dem Bieter, welchem der Zuschlag erteilt worden ist, ein Kaufvertrag zustande.
  6. Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme. Das Eigentum geht erst mit Zahlung des vollständigen Kaufpreises, die Gefahr von jeglichem Schaden bereits mit Zuschlag auf den Käufer über. Es ist Sache des Käufers, sich gegen die Risiken von Verlust, Diebstahl, Beschädigung oder Zerstörung des ersteigerten Objekts durch Abschluss einer Versicherung zu schützen. Ein Anspruch auf Herausgabe besteht erst nach vollständiger Zahlung. Bis zur Bezahlung und Eigentumsübergang erfolgt die Verwahrung auf Kosten und Gefahr des Erwerbers. Erfolgt ein Zuschlag unter Vorbehalt, so ist der Bieter auf die Dauer von drei Wochen an sein Gebot gebunden. Erhält er nicht innerhalb dieser Frist den vorbehaltlosen Zuschlag, so erlischt dieser. Der Versteigerer hat das Recht, jederzeit ohne Rücksprache mit dem Vorbehaltsbieter an einen Limitbieter zuzuschlagen bzw. freihändig zu verkaufen.
  7. Bei mobilen Gegenständen wird i.d.R. ein Aufgeld (Provision) auf den Zuschlagspreis i.H.v. 15 % zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, somit i.H.v. insgesamt 17,85 % erhoben. Bei Immobilien beträgt das Aufgeld (Provision) i.d.R. 4,2 % vom Zuschlagspreis zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, somit insgesamt 5,0 %. Die anfallende Umsatzsteuer wird nur auf die Provision berechnet und gesondert in Rechnung gestellt. Bei Rechnungsstellung während oder unmittelbar nach der Auktion bedarf es, wegen Überlastung der Buchführung, einer sofortigen Rechnungsüberprüfung durch den Erwerber.
  8. Bei der Versteigerung von Immobilien wird auf das Vorhandensein von Sicherheitsleistungen des Bieters in Höhe von mindestens 10 % des Limitpreises hingewiesen. Die Kosten für sämtliche Vorgänge die die Beschaffung des Eigentums nach der Versteigerung bedingen, trägt der Erwerber. Regressansprüche gegen die Göttinger Auktionshaus KG bei nicht zustande kommenden Eigentumsübertragungen sind ausgeschlossen.
  9. Anwesende Bieter haben am Tag der Versteigerung dem Versteigerer oder einem Bevollmächtigtem den mit dem Zuschlag fälligen Zuschlagspreis, zzgl. Aufgeld und Umsatzsteuer in bar oder per EC-Zahlung zu entrichten. Fernbieter erhalten eine Rechnung über den mit dem Zuschlag fälligen Zuschlagspreis, zzgl. Aufgeld und Umsatzsteuer, die sie innerhalb der dort genannten Frist zu begleichen haben. Bei Verzögerungen der Zahlung haftet der Ersteigerer für alle daraus entstehenden Schäden, insbesondere für Zins- und Währungsverluste. Eine Stundung des Kaufgeldes findet nicht statt.
  10. Gerät ein Erwerber in Zahlungsverzug, so hat er Verzugszinsen i.H.v. 1,5 % je angefangenen Monat sowie Lagerkosten i.H.v. 1,- € zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer, also insgesamt 1,19 €, je angefangenen Kalendertag zu erstatten. Nach Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung verliert er jegliche Rechte aus dem Zuschlag, das Ersteigerte wird auf seine Kosten verwertet, er haftet für den Ausfall und hat keinen Anspruch auf einen evtl. Mehrerlös. Der Versteigerer ist berechtigt, wegen entgangener Einlieferer- und Käuferprovision, einen Schadenersatz wegen Nichterfüllung i.H.v. 25 % zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer des Zuschlagspreises pauschal zu verlangen. Der Nachweis erhöhter Aufwendungen bleibt vorbehalten, dem Ersteigerer bleibt der Nachweis verminderten Aufwandes unbenommen.
  11. Der Versteigerer ist berechtigt, Kaufgelder, Kaufgeldrückstände und/oder Nebenleistungen in eigenem Namen einzuziehen oder einzuklagen.
  12. Der Versand der ersteigerten Gegenstände an Fernbieter erfolgt nach Erhalt der Zahlung und zu Lasten des Erwerbers. Die Kosten für Porto und Verpackung werden in Form einer Pauschale in Rechnung gestellt. Für den Versand innerhalb Deutschlands beträgt die Pauschale 12,- €, für das europäische Ausland 28,- € und für Übersee 48,- € je Paket, versichert bis 500,00 €. Wünscht der Käufer eine zusätzliche Versicherung, so geht diese zu seinen Lasten. Die Porto- und Verpackungspauschale gilt nur für den Standart Paketversand bis 5kg Gesamtgewicht mit der Deutschen Post (DHL). Sperrgut bzw. schwerere Pakete werden nach den tatsächlich anfallenden Gebühren und Aufwendungen berechnet.
  13. Sämtliche zur Versteigerung gelangenden Gegenstände sind, soweit nicht anders angegeben, in gebrauchtem Zustand und nicht auf ihre Funktion überprüft. Elektrische Geräte entsprechen nicht zwingend den heute geltenden VDE-Vorschriften. Die zur Versteigerung gelangenden Gegenstände werden somit ausnahmslos unter Ausschluss jeglicher Haftung angeboten. Zur Versteigerung gelangende Gegenstände können vor der Versteigerung in ausreichendem Umfang besichtigt und geprüft werden. Die Besichtigungstermine werden gesondert bekannt gegeben. Beschreibungen der Gegenstände erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen. Dennoch übernimmt der Versteigerer keinerlei Gewähr für seine Angaben, dieses gilt insbesondere hinsichtlich der Beschaffenheit, der Vollständigkeit, der Echtheit, des Künstlernamens, der Orts- Zeit- und Altersbestimmung sowie für bei der Besichtigung nicht erkennbare Mängel. Die Gegenstands- und Objektbeschreibungen sind somit keine zugesicherten Eigenschaften gem. § 459 ff BGB. Gegen den Versteigerer gerichtete Beanstandungen können nach dem Zuschlag nicht mehr berücksichtigt werden. Macht ein Erwerber von der angebotenen Besichtigungsmöglichkeit keinen Gebrauch, so gilt ein ungesehener Kauf als gekauft wie besichtigt. Konvolute sind generell vom Umtausch ausgeschlossen.
  14. Alle an einer Auktion teilnehmenden Bieter versichern, dass sie den Katalog und die ggf. darin enthaltenen zeitgeschichtlichen und militärischen Gegenstände aus der Zeit von 1933 – 1945 nur zu Zwecken der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger und verfassungsfeindlicher Bestrebungen, der wissenschaftlichen und kunsthistorischen Forschung, der Aufklärung oder der Berichterstattung über die Vorgänge des Zeitgeschehens oder der militärhistorischen und uniformkundlichen Forschung erwerben (§ 86a StGB). Die Göttinger Auktionshaus KG, der Versteigerer sowie seine Auftraggeber bieten diese Gegenstände nur unter diesen Voraussetzungen an. Mit der Abgabe von Geboten für Gegenstände, welche mit Emblemen oder Hoheitszeichen des Dritten Reiches versehen sind, verpflichtet sich der Bieter dazu, diese Gegenstände nur für historisch-wissenschaftliche Zwecke aus oben genannten Gründen, zu erwerben und sie in keiner Weise propagandistisch, insbesondere im Sinne des § 86a StGB zu benutzen.
  15. Reklamationen bei offensichtlichen Fehlern müssen sofort, spätestens jedoch innerhalb von sechs Tagen nach erhalt der Ware beim Versteigerer eingegangen sein. Der Versteigerer behält sich vor, vorgetragene begründete Mängelrügen des Erwerbers innerhalb von 6 Werktagen nach Empfang der Ware, dem Auftraggeber, welcher die beanstandete Sache eingeliefert hat, zu übermitteln. Der Versteigerer ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, ohne Rückfrage bei dem jeweiligen Auftraggeber, beanstandete Gegenstände in dessen Namen zurückzunehmen.
  16. Schadenersatzansprüche gegen den Versteigerer, sei es aus Verzug, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss, aus unerlaubter Handlung sowie die Haftung für Schäden, die durch die ersteigerte Ware entstehen, sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder durch grob fahrlässiges Handeln hervorgerufen wurde.
  17. In den Ausstellungs- und Versteigerungsräumen haftet jeder Besucher, insbesondere bei der Besichtigung und Prüfung, auch ohne eigenes Verschulden, für jeden von ihm verursachten Schaden. Eltern haften für ihre Kinder. Der Versteigerer übt in allen Räumlichkeiten der Vorbesichtigung und Versteigerung das Hausrecht aus und behält sich vor, Personen ohne Angabe von Gründen von der Besichtigung und/oder Versteigerung auszuschließen.
  18. Die veräußerlichen und vererbbaren Verwertung-, Nutzungs- und Urheberrechte an den Abbildungen im Katalog sowie im Internet stehen ausschließlich der Göttinger Auktionshaus KG zum Zeitpunkt der Veröffentlichung zu. Sie gehen mit dem Erwerb eines Objekts im Rahmen der Auktionen, nicht auf den Erwerber über. Das Recht an diesen Abbildungen beinhaltet ausdrücklich die Vervielfältigung und Veröffentlichung sowie die Wahrnehmung aller Neben- und Folgerechte. Der Erwerber dieser Gegenstände verzichtet auf jegliche Rechte an den Abbildungen.
  19. Die Abgabe eines Gebotes, auf welche Art auch immer, bedeutet die Anerkennung dieser Versteigerungsbedingungen. Bei schriftlichen Geboten oder Geboten über das Internet, ist immer die im Katalog angegebene Versteigerungsnummer für einen Gegenstand maßgebend.
  20. Bei Unstimmigkeiten bezüglich der Übersetzungen in andere Sprachen, gilt immer der deutsche Versteigerungstext.
  21. Erfüllungsort ist für beide Seiten Göttingen, der Sitz des Auktionshauses.
  22. Vorstehende Bedingungen gelten sinngemäß auch für den Freiverkauf sowie weitere Dienstleistungen. Sollte eine der vorstehenden Versteigerungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen davon unberührt. Die unwirksame Bedingung wird dann durch die Bedingung ersetzt, die dem wirtschaftlich gewolltem am nächsten kommt.
  23. Gerichtsstand ist Göttingen, der Sitz des Auktionshauses.

Göttinger Auktionshaus KG